Das Opting Out bietet werdenden Müttern und Familien umfassenden Schutz – von der Schwangerschaft über die Geburt bis zur Karenz. Hier finden Sie alle wichtigen Leistungen auf einen Blick.
Wochengeld im Opting Out
Wann besteht Anspruch?
- 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- Am Tag der Entbindung
- 8 Wochen nach der Entbindung
- Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt: 12 Wochen nach der Entbindung
- Bei gesundheitlicher Gefährdung: ab ärztlichem Zeugnis auch früher
Was ist für die Auszahlung nötig?
- Standesamtliche Geburtsbescheinigung
- Ärztliches Zeugnis über Art der Geburt (Normal-, Mehrlings-, Frühgeburt, Kaiserschnitt)
- Das Wochengeld wird im Nachhinein ausgezahlt
- Antragstellung bei Ihrem zuständigen Kammerberater
💡 Wichtig: Verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt (z. B. bei Frühgeburt), verlängert sich die Frist nach der Entbindung entsprechend – maximal bis 16 Wochen. Der genaue Tagessatz ist in den Tarifbestimmungen Ihres Gruppenvertrages festgelegt.
Leistungen während der Schwangerschaft
Medizinische Versorgung
- Alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen übernommen
- Behandlungen im Rahmen der Mutterschaft
- Gynäkologische Kontrollen als Privatpatientin
- Entbindung im Privatkrankenhaus möglich
- Geburtsvorbereitungskurse (je nach Tarif)
Stationäre Leistungen
- Krankenhausaufenthalt vollständig gedeckt
- Wahlweise mit Sonderklasse (Zusatzbaustein)
- Aufenthalte bei Schwangerschaftskomplikationen
- Neugeborenes mit Baby-Option direkt mitversicherbar
- Begleitperson im Spital mitgedeckt
Versicherung während der Karenz
Was gilt während der Karenz?
- Während der Karenz bleibt die Versicherung grundsätzlich aufrecht
- Prämienfreistellung oder Überbrückungslösung möglich
- Leistungsanspruch bleibt in der Regel bestehen
- Individuelle Regelung je nach Kammer und Gruppenvertrag
Rückkehr nach der Karenz
- Nahtlose Wiederaufnahme der vollen Leistungen
- Keine erneute Gesundheitsprüfung nötig
- Anpassung des Versicherungsschutzes (z. B. Baby-Option) möglich
- Fristen beachten – rechtzeitig mit Berater absprechen
Mitversicherung von Angehörigen
Im Rahmen des Opting Out (GSVG-Ersatztarif) können Familienangehörige prämienfrei mitversichert werden – nach folgender Rangfolge:
Ehepartner / eingetragener Partner
- Prämienfrei mitversichert, sofern keine eigene Pflichtversicherung besteht
- Gilt auch für eingetragene Partner
- Ausschluss bei eigener gesetzlicher KV (auch im Ausland)
Kinder
- Bei fehlendem oder nicht mitversicherbarem Partner: ältestes Kind prämienfrei
- Bis zum 27. Lebensjahr
- Bei Ausscheiden rückt das nächste Kind nach
- Begleitkosten bei Spitalsaufenthalten bis 18 Jahre gedeckt
Wichtige Hinweise
- Keine Risikoprüfung, da objektiver Beitrittszeitpunkt
- Meldepflicht bei Änderungen liegt beim Hauptversicherten
- Scheidet ein Angehöriger aus, rückt der nächste nach
- Weitere mitversicherte Angehörige gegen Zusatzprämie möglich
⚠️ Hinweis zum Kinderbetreuungsgeld: Über den GSVG-Ersatz bzw. den Gruppenvertrag besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem zuletzt eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden hat – bei erstmaliger Versicherung die ÖGK.