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Schwangerschaft & Karenz

Weibliche Hauptversicherte haben für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Anspruch auf ein Wochengeld

Das Wochengeld wird im Nachhinein ausgezahlt.

Für die Auszahlung des Wochengeldes ist es erforderlich, die standesamtliche Geburtsbescheinigung sowie ein ärztliches Zeugnis aus dem hervorgeht, ob es sich um eine Normalgeburt, Mehrlingsgeburt, Frühgeburt bzw. um eine Kaiserschnittentbindung gehandelt hat, vorzulegen.

Auszug aus den Tarifbestimmungen:
IV. Wochengeld
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Weibliche Hauptversicherte haben für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Anspruch auf ein Wochengeld von ………………… EUR XX,XX*
pro Tag.


* EUR XX,XX; Betrag siehe Tarifbestimmungen.
Ergänzende Versicherungsbedingungen:
4. Wochengeld (Punkt IV)
Bei einer Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung verlängert sich die Frist nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung, jedoch bis maximal 16 Wochen. Nach Früh-, oder Mehrlingsgeburten sowie Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Zeitraum nach der Entbindung, für den das Wochengeld beansprucht werden kann, auf zwölf Wochen. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus wird das Wochengeld zur Auszahlung gebracht, wenn bei Fortführung der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wäre. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Ausstellungsdatum des amtsärztlichen Zeugnisses. Das Wochengeld wird im Nachhinein ausgezahlt. Für die Auszahlung des Wochengeldes ist es erforderlich, die standesamtliche Geburtsbescheinigung sowie ein ärztliches Zeugnis aus dem hervorgeht, ob es sich um eine Normalgeburt, Mehrlingsgeburt, Frühgeburt bzw. um eine Kaiserschnittentbindung gehandelt hat, vorzulegen.

Behandlungen im Rahmen der Mutterschaft sowie Leistungen des Mutter-Kind-Passes.

Während der Karenz besteht die Möglichkeit einer Überbrückungslösung. Die Leistungen können Sie individuell mit ihrem zuständigen Experten besprechen.

Für Details wenden Sie sich an den Experten Ihrer Kammer.

Im Rahmen des GSVG-Ersatztarifes (Krankenversicherung für Freiberufler, Opting Out) ist der Ehepartner oder eingetragene Partner grundsätzlich prämienfrei mitversichert. 
Ausnahme: Im Falle einer bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung (auch im Ausland), einer verpflichtenden Selbstversicherung oder einer obligatorischen Einbindung in diesen oder einem gleichartigen Gruppenvertrag.

Kann der Ehepartner oder eingetragene Partner aufgrund der oben genannten Gründe nicht prämienfrei mitversichert werden bzw. bei Fehlen eines Ehepartners oder eingetragenen Partners ist ein Kind prämienfrei mitversichert, bei mehreren Kindern immer das Älteste (das Älteste – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei studierenden Kindern bis zur Beendigung des Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Das Studium ist grundsätzlich in geeigneter Form regelmäßig nachzuweisen. Die Meldepflicht obliegt dem Hauptversicherten, bei Beendigung des Studiums erlischt die Mitversicherungsmöglichkeit. 

Scheidet eine prämienfreie Person aus dem Gruppenvertrag aus, rückt der nächste Angehörige nach (z.B. ältestes Kind scheidet aus – zweitältestes Kind rückt prämienfrei nach. Hinweis: da es sich um einen objektiven Beitrittszeitpunkt handelt ist für den GSVG-Ersatz keine Risikoprüfung erforderlich).

Begleitkosten bei Spitalsaufenthalten von mitversicherten Kindern bis 18 Jahre

Über den GSVG-Ersatz bzw. den GKVV besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Für die Antragstellung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt (egal wann) versichert (anspruchsberechtigt) war. Hat bisher keine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden, ist die ÖGK zuständig.