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Opting-Out Notare Steiermark

Notariatskandidat/inn/en sind verpflichtet, dem Notar/der Notarin, bei welchem/welcher sie eingetragen sind, eine Bestätigung des gewählten Krankenversicherungsträgers über den Abschluss der Krankenversicherung vorzulegen. Die Notare/die Notarinnen sind verpflichtet, ihren Notariatskandidat/inn/en die Hälfte der Prämien/Beitragsleistungen bei der Gehaltsberechnung abzugelten.

Quelle: https://ihr-notariat.at/info-zur-kv-und-uv-bzw-zum-sozialfonds-der-oenk/

Für Details wenden Sie sich an den Experten Ihrer Kammer. Manuel Ifkovits BSc – Versicherungsberatung (UNIQA Partner)

Selbstversicherung nach ASVGPrivate Versicherung im ÖNK-Gruppen-Krankenversicherungsvertrag (kurz ÖNK-GKV)
Grundlage§ 16 ASVGÖNK-GKV vom 20.9.1999
Versicherungsträger
bzw. -partner
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit Landesstellen in allen BundesländernUniqa Österreich Versicherungen AG als führender Versicherer im Namen aller österreichischen privaten Krankenversicherer
FinanzierungUmlageverfahrenKapitaldeckungsverfahren
VersicherungsnehmerNotarinnen, Notare, Notariatskandidatinnen und
-kandidaten
Österreichische Notariatskammer
Hauptversicherte =
Prämienschuldner
Notarinnen, Notare, Notariatskandidatinnen und
-kandidaten
Notarinnen, Notare, Notariatskandidatinnen und -kandidaten
(nicht die Österreichische Notariatskammer!)
Prämiengrundlageabhängig vom Einkommenabhängig vom Eintrittsalter
steuerliche Behandlung der Prämienals Betriebsausgabe (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) bzw. als Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 EStG) voll abzugsfähigals Betriebsausgabe (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) bzw. als Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 EStG) voll abzugsfähig
Prämienanpassungjährliche Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage
keine Erhöhung wegen zunehmenden Alters
Anpassung durch die Uniqa
keine Erhöhung wegen zunehmenden Alters
GesundheitsprüfungEine Gesundheitsprüfung ist bei Abschluss einer Selbstversicherung nach dem ASVG weder beim erstmaligen Eintritt
noch bei einem späteren Wiedereintritt in den Stand vorgesehen.
Beim erstmaligen Eintritt in den Stand mit gleichzeitiger Aufnahme in den Gruppenvertrag erfolgt keine Gesundheitsprüfung und ist der Versicherer nicht zur Ablehnung des
Beitritts zum Gruppenvertrag berechtigt (Art. 4 Abs 6 ÖNKGKV).
Bei einem späteren (Wieder)Eintritt in den Gruppenvertrag
ist der Versicherer zur Gesundheitsprüfung und auch zur
Ablehnung des Beitritts zum Gruppenvertrag berechtigt.
Beginn der Versicherungunmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung nach
dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz (außer
GSVG oder BSVG), wenn der Antrag binnen 6 Wochen
nach dem Ende der Versicherung gestellt wird; sonst mit
dem der Antragstellung folgenden Tag
wenn nicht unverzüglich der Bestand einer ASVG-Krankenversicherung nachgewiesen wird, mit dem Eintritt ins Notariat
Versicherungssperrfristbei Ausscheiden
aus einer Krankenpflichtversicherung
nach § 2 oder 14b GSVG oder
nach § 2 BSVG
aus einer Krankenselbstversicherung
nach § 14a GSVG
aus einer Gruppenversicherung
beginnt die Versicherung frühestens 60 Kalendermonate
nach dem Ausscheiden (s. § 16 Abs. 3 ASVG idF der 57.
ASVG-Novelle)
es gibt keine Sperrfrist
Prämienhöhe für Versicherte7,55 % der höchsten Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung in der Höhe von
7.486,80 EUR, das sind
monatlich 565,25 EUR (Stand 2026)
Beitrag kann auf Antrag – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Versicherten – herabgesetzt werden (§ 76 ASVG)
Prämien („GSVG-Ersatz“) nach Eintrittsalter lt. Übersicht
letzte Seite (Stand 2026)
Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörigefür Angehörige, die nicht beitragsfrei mitversichert sind (unter bestimmten Voraussetzungen auch für Lebensgefährt/inn/en), ist ein Beitrag in der Höhe von 3,4 % der für
den/die Versicherte/n heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu bezahlen
ab dem 2. Angehörigen ist pro Person eine monatliche Zusatzprämie zu bezahlen
Achtung: Lebensgefährt/inn/en gelten nicht als Angehörige
Beitragsfrei mitversicherte AngehörigeGrundvoraussetzungen:
Wohnsitz im Inland
keine eigene Krankenversicherung
Angehörige:
Kinder, Wahl- und Pflegekinder *)
Stief- und Enkelkinder bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Versicherten *)
bei Pflege eines Versicherten mit Anspruch auf
Pflegegeld mind. der Stufe 3: Ehegattin/-gatte, eingetragene/r Partner/in, Personen, die mit dem Versicherten in gerader Linie oder bis zum 4. Grad einer Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,
Wahl-, Stief-, Pflegekinder und -eltern
wenn und solange sich Angehörige der Erziehung
von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern
widmet oder dies mind. 4 Jahre gemacht hat
wenn und solange der Angehörige Anspruch auf
Pflegegeld mind. der Stufe 3 hat
*) bis zum 18. LJ; darüber hinaus während der Schul- oder
Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. LJ
1 Angehöriger ist prämienfrei mitversichert (Ehegattin/-
gatte, eingetragene/r Partner/in, subsidiär ältestes Kind)
Leistungsanspruch
(Wartezeit)
selbstversicherte Personen und mitversicherte Angehörige
haben erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn
der Selbstversicherung Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung
Wartezeit entfällt, wenn vor Beginn der Selbstversicherung
in den unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen durchgehend eine gesetzliche Krankenversicherung
vorlag
es gibt keine allgemeine Wartezeit
SachleistungenLeistungen nach dem ASVG und der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (wie bei gesetzlicher Dienstnehmerversicherung) – alle auch im Ausland!
stationärer Krankenhausaufenthalt:
allgemeine Gebührenklasse (Kosten, die darüber
hinausgehen, sind selbst zu tragen)
ärztliche Hilfe (ambulant): freie Arztwahl; Direktverrechnung mit Vertragsärzten; bei anderen Ersatz
der Kosten, die bei einem Vertragsarzt entstanden
wären
Zahnbehandlung und -ersatz: im notwendigen Ausmaß
Heilbehelfe: ärztliche Verordnung erforderlich, einfache und zweckmäßige Ausführung
Medikamente: Rezeptgebühr (jährliche Obergrenze)
ev. ist Chefarztbewilligung notwendig
Transparente Darstellung des Leistungsumfanges durch
Uniqa lt. deren Tarif „GSVG-Ersatz“ (vgl. Prämien oben) für
private Grund- und Zusatzversicherung inkl. SonderklasseMehrbettzimmer:
stationärer Krankenhausaufenthalt:
Vertragskrankenhäuser (inklusive Privatspitäler);
volle Kostendeckung in Sonderklasse Mehrbettzimmer; Kostendeckungsgarantie auch im europäischen
Ausland
ärztliche Hilfe (ambulant): immer Privatpatient, freie
Arztwahl, Ersatz von 80 % der tatsächlichen Kosten
Zahnbehandlung und -ersatz: 80 % Kostenersatz bis
zu bestimmtem Jahreshöchstbetrag
Heilbehelfe: ärztliche Verordnung erforderlich, ansonsten keine Auflagen, 80 % Kostenersatz bis zu
bestimmtem Jahreshöchstbetrag
80% Kostenersatz bis zu einem bestimmten Höchstsatz für Impfungen und Sehbehelfe
Medikamente: mindestens 80%iger Kostenersatz für
alle ärztlich verordneten Arzneimittel inklusive homöopathischer Mittel
keine Chefarztbewilligung notwendig
Geldleistungenkeine Geldleistungen
(ev. Wochengeld aus dem Sozialfonds der ÖNK)
Wochengeld wird bezahlt
optionale Leistungenkeine Möglichkeit zur Erhöhung des LeistungsumfangesGegen Aufpreis bestehen optionale Ergänzungsmöglichkeiten für Sonderklasse-Einbettzimmer, für die Versicherung
des Selbstbehaltes für best. Leistungen im ambulanten Bereich und für die Erhöhung des Jahreshöchstbetrages für
Zahnbehandlungen
Verrechnung der LeistungenDirektverrechnungEinreichung der Originalbelege (inkl. Zahlungsnachweis) bei
der Uniqa (postalisch od. elektronischer Form, auch mittels
App)
Direktverrechnung bei stationären Aufenthalten
E-Cardjährliche Gebühr von 25,00 EURkeine E-Card
Sonderfall KinderbetreuungsgeldBei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, das wegen Wochengeldbezug ruht, bzw. bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld (gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG) endet die Selbstversicherung,
da diese neben einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht bestehen kann.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld (gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG) kann
auf Antrag des/der Versicherungsnehmer/in/s mit Zustimmung der zuständigen Notariatskammer der Versicherungsvertrag bis zur Dauer von 6 Jahren in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden. 15 % der Prämie sind in
diesem Fall weiterhin zu bezahlen; das ursprüngliche Eintrittsalter bleibt gewahrt
Ende des VersicherungsschutzesSelbstversicherung endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen
(zB bei Pflichtversicherung in einer gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland)
mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der
Versicherte seinen Austritt schriftlich erklärt hat (frühestens nach Ablauf von 6 aufeinanderfolgenden
Monaten nach Beginn der Versicherung)
wenn die für 2 Kalendermonate fälligen Beiträge
nicht entrichtet sind (frühestens nach Ablauf von 6
aufeinanderfolgenden Monaten nach Beginn der
Versicherung)
Versicherungsschutz endet bei
Erlöschen des Amtes des/der versicherten Notars/Notarin oder Streichung des/der Notariatskandidaten/in aus dem Verzeichnis der Notariatskandidatinnen und -kandidaten (bei Eintritt in den Ruhestand
bleibt der Vertrag aufrecht; der Übertritt in die gesetzliche Karenz [Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Präsenz- oder Zivildienst] beendet nicht die
Zugehörigkeit zu diesem Gruppenvertrag)
für den Ehegatten/die Ehegattin, den eingetragenen
Partner/die eingetragene Partnerin: Auflösung der
Ehe bzw. der Partnerschaft
Verlust der Angehörigeneigenschaft
für alle Angehörigen: Tod des/der Hauptversicherten
Ausnahme: Mitversicherte, solange sie Anspruch auf
laufende Leistungen nach dem NVG 2020 haben
Kündigung: Diese ist für den/die Hauptversicherte/n
nur möglich, wenn nachgewiesen eine gesetzliche
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neu
entsteht
bei späterem (Wieder)Eintritt in den Gruppenvertrag (zB
nach Beendigung einer Selbstversicherung nach § 16
ASVG) erfolgt dieser mit dem dann höheren Eintrittsalter, der Versicherer ist überdies zur Gesundheitsprüfung
und auch zur Ablehnung berechtigt (Art. 4 Abs 8 ÖNKGKV).

Kontakt: Für andere Bundesländer finden Sie eine Übersicht der offiziell nominierten Opting-Out-Betreuer auf der Website der jeweiligen Kammern.


23. Jahre
GSVG-Ersatz*EUR 489,56EUR 538,48
23. Jahre27. Jahre
 ÖKGEUR 565,25EUR 565,25 
 Zusatzversicherung inkl. Zahn und ohne Selbstbehalt im Krankenhaus**EUR 241,54EUR 301,13 
Summe ÖGK und private ZusatzversicherungEUR 806,79EUR 866,38

*Prämientabelle 2026